63 Abs. 1 aStGB psychisch schwer gestört war und einen schädlichen Alkoholkonsum aufwies. 37.2 Anlasstaten, die im Zusammenhang mit der Diagnose stehen Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Laut Dr. med. K.________ stehen diese Taten in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen (pag. 1198, pag. 1200 f.). Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art.