Zufolge Verurteilung des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 21. März 2021 kann die von Dr. med. K.________ aufgestellte Hypothese als bestätigt erachtet werden, wonach sich der zu Aggression und Dominanzstreben neigende Beschuldigte bei Bedarf (und insbesondere in alkoholisiertem Zustand) nimmt, was er braucht resp. will (pag. 1181). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatzeitnah im Sinne von Art. 61 Abs. 1 aStGB in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört resp. im Sinne von Art. 63 Abs. 1 aStGB psychisch schwer gestört war und einen schädlichen Alkoholkonsum aufwies.