Es resultiere als Hypothese vor allem das Bild eines Menschen, der sich bei Bedarf (und offenbar insbesondere in alkoholisiertem Zustand) nehme, was er brauche resp. wolle. Beim Beschuldigten werde eine Neigung zu Aggression und Dominanzstreben beschrieben, die gut im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung resp. einer entsprechenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung subsumiert werden könne (pag. 1181). Zufolge Verurteilung des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 21. März 2021 kann die von Dr. med.