aus der vorhandenen Datenlage keine genügenden Hinweise. Er hielt im Gutachten vom 9. April 2022 fest, es bestehe eine Differenz zwischen den Angaben von zwei Ex-Partnerinnen des Beschuldigten und der von den Strafverfolgungsbehörden als am wahrscheinlichsten angesehenen Tatvariante im Sinne der Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2. Es resultiere als Hypothese vor allem das Bild eines Menschen, der sich bei Bedarf (und offenbar insbesondere in alkoholisiertem Zustand) nehme, was er brauche resp.