69 therapeutische Unterstützung empfohlen wird (pag. 1248). Insofern kann die Alkoholproblematik des Beschuldigten (noch) nicht als behoben gelten. Für das Vorliegen einer Störung der sexuellen Präferenz im Sinne von ICD-10 F65 gibt es laut Dr. med. K.________ aus der vorhandenen Datenlage keine genügenden Hinweise.