Ob auch ein schädlicher Cannabiskonsum im Sinne von ICD-10 F12.1 vorliegt, konnte Dr. med. K.________ nicht abschliessend beurteilen (pag. 1181). Auf seine Alkoholproblematik angesprochen, sagte der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme aus, er habe selbst gesehen, dass er ein Alkoholproblem habe. Zurzeit habe er aber kein Verlangen nach Alkohol (pag. 556 Z. 211 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, früher ein Alkoholproblem gehabt zu haben (pag. 1668 Z. 31 ff.). Gemäss Führungsbericht der JVA N.__