Zur diagnostizierten Persönlichkeits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung wollte sich der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht äussern (pag. 1668 Z. 26 ff.). Weiter diagnostizierte Dr. med. K.________ beim Beschuldigten eine fluktuierende Alkoholproblematik, die zumindest als schädlicher Konsum im Sinne von ICD- 10 F10.1 zu kodieren ist und gelegentlich auch die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms im Sinne von ICD-10 F10.2 erfüllen dürfte (pag. 1181 f., pag. 1247 f., pag. 1194 f.). Ob auch ein schädlicher Cannabiskonsum im Sinne von ICD-10 F12.1 vorliegt, konnte Dr. med.