und/oder an der Qualität seines Gutachtens geäussert. Die seitens der Verteidigung gegen den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 7. Mai 2021 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und vom Bundesgericht abgewiesen (pag. 1050 ff., pag. 1104 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. K.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med.