56 Abs. 3 aStGB. Seine schriftlichen Erläuterungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Er setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnis, ein 210-minütiges Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten (pag. 1137) sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an der Person von Dr. med. K.________ und/oder an der Qualität seines Gutachtens geäussert.