_ nicht (entscheid- )wesentlich verändert. Daher erachtet die Kammer das Gutachten vom 9. April 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2022 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen (pag. 1202) verfügt Dr. med. K.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 aStGB.