61 aStGB für geeignet. Weil Letztere auf vier Jahre begrenzt sei, sei Ersterer der Vorzug zu geben; der Beschuldigte habe noch einiges aufzuarbeiten (pag. 1682, pag. 2437). 67 35.2 Beschuldigter Die Verteidigung äusserte sich nicht zur staatsanwaltlich beantragten und erstinstanzlich angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB (pag. 1691 ff., pag. 2437). Der Beschuldigte selbst zeigt sich grundsätzlich therapiewillig (pag. 557 Z. 249 ff. und Z. 259 ff., pag. 1668 Z. 39 ff. und Z. 44 ff., pag. 2427 Z. 17 ff.).