35. Parteivorbringen 35.1 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB. Zur Begründung führte sie aus, die von Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 diagnostizierten psychischen Störungen stünden in kausalem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten und es bestehe Rückfallgefahr. Dr. med. K.________ erachte eine ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB wie auch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB für geeignet.