Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der konkreten Massnahme hat das Gericht auch das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot zu beachten, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen. Deshalb sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen.