Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 aStGB).