Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1).