Sie darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann bei Bedarf aber wiederholt um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden (Art. 63 Abs. 4 aStGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 aStGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art.