66 Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die ambulante Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 aStGB). Die ambulante Behandlung kann während, anstelle oder nach dem Strafvollzug vollzogen werden (Art. 63 Abs. 2 aStGB). Sie darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann bei Bedarf aber wiederholt um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden (Art. 63 Abs. 4 aStGB).