61 Abs. 4 aStGB). Vollzugsziel ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben, insbesondere durch die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Täters (Art. 61 Abs. 3 aStGB). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen abhängig ist, vorausgesetzt der Täter hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in