Eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB kann angeordnet werden, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war und er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, vorausgesetzt der Täter beging ein Verbrechen oder Vergehen, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch diese Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 aStGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 aStGB).