34. Rechtliche Grundlagen Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und/oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 Bst. a und Bst. b aStGB). Die Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 56 Abs. 2 aStGB; Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art.