Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Delikte nicht nur während der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 gewährten Probezeit beging, sondern zugleich während des hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Straftaten. Negativ ins Gewicht fallen sodann die im Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 erwähnten fünf Disziplinarstrafen (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach) und das aktenkundige Überreagieren bei Unstimmigkeiten mit der Arbeitsmeisterin (pag. 2402, pag.