65 vom 11. April 2022 eine relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten besteht (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.; eingehend dazu E. VI.37.3 hiernach). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Delikte nicht nur während der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 gewährten Probezeit beging, sondern zugleich während des hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Straftaten.