32. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornografie verurteilt, begangen im Jahr 2021, und damit innerhalb der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 auferlegten zweijährigen Probezeit, endend im Juni 2022 (pag. 2405). Damit liegen Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt.