31. Rechtliche Grundlagen Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, sie werde weitere Straftaten verüben, widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1856).