29. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an (Art. 51 aStGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Der Beschuldigte befand sich am 11. Juni 2020 sowie vom 28. März 2021 bis 11. Mai 2022 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 9 ff.). Die 411 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. Mai 2022 vorzeitig angetreten hat (pag. 426 ff.).