Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafhöhe aus. 26.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 27. Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 114 Monaten resp. 9.5 Jahren zu verurteilen. 28. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB). Ohnehin attestierte Dr. med. K.________ dem Beschuldigten im Gutachten vom 11. April 2022 eine re-