er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist dies doch sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 26.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor.