Seit dem 6. Dezember 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA N.________. Im Führungsbericht vom 19. Februar 2025 sind fünf Disziplinarstrafen vermerkt (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach). Mit Blick auf die Schwere der vorliegend zu sanktionierenden Straftaten fallen diese jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sie auch bereits mit Disziplinarbussen zwischen CHF 10.00 und CHF 30.00 sanktioniert wurden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten; er hat sich korrekt verhalten.