Kommt hinzu, dass er die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Taten während einer zweijährigen Probezeit sowie des bereits hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Taten beging. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und wirkt sich – zusammen mit der Vorstrafe (eingehend dazu E. IV.26.1 hiervor) – im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend aus. Seit dem 6. Dezember 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA N.__