Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er sich seit ebenso langer Zeit in Haft befindet sowie straffreies Verhalten erwartet und insofern nicht strafmindernd berücksichtigt wird. Kommt hinzu, dass er die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Taten während einer zweijährigen Probezeit sowie des bereits hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Taten beging.