63 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen und nunmehr über vier Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er sich seit ebenso langer Zeit in Haft befindet sowie straffreies Verhalten erwartet und insofern nicht strafmindernd berücksichtigt wird.