Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung und damit aus einem egoistischen Motiv heraus. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. keine verbotenen pornografischen Erzeugnisse im Internet aufzurufen resp. die automatisch gespeicherten oder von Dritten zugestellt erhaltenen, verbotenen Erzeugnisse wieder zu löschen. 24.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Pornografie eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen als verschuldensangemessen.