62 Personen. Mit Blick auf die Art der Erzeugnisse (mehrheitlich Videos) sowie unter Berücksichtigung der abgebildeten sexuellen Handlungen (u.a. beischlafsähnliche Handlungen mit Tieren; keine tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, sondern statisches Nacktfoto), erachtet die Kammer betreffend die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen als angemessen. 24.2 Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.