Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er beging den Hausfriedensbruch, um sich an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 sexuell zu vergehen. Insofern geht der Beweggrund mit dem Schuldspruch betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift einher, was mit einem tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen wird. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.