Das Eindringen in die Privatsphäre wiegt damit nicht unerheblich. Mit seinem als verwerflich zu qualifizierenden Vorgehen beeinträchtigte der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich und nachhaltig. Erschwerend kommt hinzu, dass jene während rund zwei Jahren nicht wusste, wer der Täter ist, und anschliessend bis zum Wohnungswechsel mit dem Beschuldigten im selben Wohnhaus leben musste. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen.