186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Beim vorliegenden Tatobjekt handelt es sich um die Wohnung und insbesondere das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1, in welchem auch deren Töchter schliefen. Der Beschuldigte schlich nachts in die Wohnung. Er hielt sich mindestens während einiger Minuten in der Wohnung und neben dem Bett der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Töchter auf. Das Eindringen in die Privatsphäre wiegt damit nicht unerheblich.