schaffen wurde. 61 23. Asperation für den Hausfriedensbruch (Ziff. I.6 AKS) 23.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 aStGB ist das Hausrecht, d.h. das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB).