Ein tieferer Asperationsfaktor rechtfertigt sich trotz des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur erzwungenen Fellatio nicht, weil die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bloss ein Begleitdelikt der qualifizierten sexuellen Nötigung darstellt. Zudem sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen und gründet das Tatverschulden nicht primär darin, dass die Aufnahmehandlung während einer qualifizierten sexuellen Nötigung erfolgte, sondern darin, dass die Fellatio dauerhaft auf Video aufgezeichnet und dadurch die Möglichkeit einer jederzeitigen Betrachtung und Weiterverbreitung ge-