22.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 4 Monate. Ein tieferer Asperationsfaktor rechtfertigt sich trotz des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur erzwungenen Fellatio nicht, weil die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bloss ein Begleitdelikt der qualifizierten sexuellen Nötigung darstellt.