Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 22.3 Fazit