Er handelte mithin verwerflich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich mit der Aufnahme der erzwungenen Fellatio die Möglichkeit schaffte, die Tat zur eigenen sexuellen Befriedigung jederzeit wieder anzusehen und weiteren Personen zugänglich zu machen. Dass diese Möglichkeit entfiel, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat verhaftet und sein Mobiltelefon sichergestellt wurde. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.