Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 über beinahe eine Minute hinweg filmte, während ihn diese – auf dem Boden kniend und vom Strahl der Taschenlampe des Mobiltelefons geblendet – oral befriedigen musste. Die Aufforderungen der Strafund Zivilklägerin 2 «Aber bitte film nid» und «Chasch du bitte d’Lampä wäg machä» ignorierte er komplett. Er handelte mithin verwerflich.