Erschwerend kommt hinzu, dass auf den Videoaufnahmen das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin 2 zu erkennen und ihre Stimme zu hören ist. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs wiegt mithin nicht unerheblich. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 über beinahe eine Minute hinweg filmte, während ihn diese – auf dem Boden kniend und vom Strahl der Taschenlampe des Mobiltelefons geblendet – oral befriedigen musste.