60 22. Asperation für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I.5 AKS) 22.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte filmte ohne das Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin 2 die erzwungene Fellatio mit der Kamera seines Mobiltelefons. Die Aufnahme enthält eine sexuelle Handlung und damit die intimste Sphäre einer Person. Erschwerend kommt hinzu, dass auf den Videoaufnahmen das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin 2 zu erkennen und ihre Stimme zu hören ist.