Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 21.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit Blick auf den engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den erzwungenen sexuellen Handlungen im Umfang von 1/3 zu asperieren, ausmachend 5 Monate.