Die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte Todesangst und leidet bis heute an Flashbacks (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er würgte die Straf- und Zivilklägerin 2, um deren Widerstand zu brechen und sich sexuell an ihr Vergehen zu können. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).