Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts des Lebens wiegt insofern nicht unerheblich. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die ihm unbekannte Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse unvermittelt angriff und würgte. Dies mit einer solchen Intensität, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie starke Schmerzen hatte. Die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte Todesangst und leidet bis heute an Flashbacks (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach).