Wenngleich der Würgevorfall gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 von relativ kurzer Dauer war und keine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, ist die dadurch hervorgerufene Lebensgefahr als akzentuiert zu bezeichnen. Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Zeitraum hinweg ab und bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (eingehend dazu E. III.13.2.1 hiervor). Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts des Lebens wiegt insofern nicht unerheblich.