Neben Atemnot, Erstickungsangst und «Schwarz vor Augen»-Sehen hatte das Würgen Nackenschmerzen, eine raue Stimme, Schluckbeschwerden sowie Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges zur Folge. Wenngleich der Würgevorfall gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 von relativ kurzer Dauer war und keine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, ist die dadurch hervorgerufene Lebensgefahr als akzentuiert zu bezeichnen.