21. Asperation für die Gefährdung des Lebens (Ziff. I.4 AKS) 21.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte würgte die Straf- und Zivilklägerin 2 beim zweiten Würgevorfall derart stark, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie dachte, sie müsse sterben. Neben Atemnot, Erstickungsangst und «Schwarz vor Augen»-Sehen hatte das Würgen Nackenschmerzen, eine raue Stimme, Schluckbeschwerden sowie Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges zur Folge.